Satzung des Radsportvereins Germania Hamburg v. 1923 e.V.

Neufassung vom 3. Februar 2016, ersetzt die Fassung vom 5.2.2014

§ 1 - Name und Sitz

Der am 18. September 1923 gegründete Radfahrverein Germania von 1923 e.V. Hamburg im folgenden RVG genannt, hat seinen Sitz in Hamburg und ist am 8. Januar 1925 in das Vereinsregister der Hansestadt Hamburg eingetragen worden. Am 31. Januar 2004 wurde der Verein ordnungsgemäß in Radsportverein Germania Hamburg von 1923 e.V. umbenannt. Die Vereinsfarben sind schwarz/grün.

§ 2 - Zweck

Der RVG ist eine Vereinigung am Radsport interessierter Personen auf gemeinnütziger Grundlage. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins ist ausgeschlossen. Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Ausübung und Förderung aller Sparten des Radsports. Ziel der Vereinsarbeit ist die Förderung des Nachwuchses Schulung, Wettkampf und Verkehrserziehung. Jede politische und konfessionelle Tätigkeit im Verein ist ausgeschlossen.

§ 2a

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Ausgaben und Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke im Sinne einer Gewinnerzielung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 4 - Schutz der Mitglieder

Der Verein ist Mitglied im BDR, im Hamburger Radsportverband und im Hamburger Sportbund und insoweit ist er, als auch seine Mitglieder im Rahmen der jeweils bestehenden Verträge, versichert.

§ 5 - Mitgliedschaft

Mitglied im RVG kann jede Person durch Abgabe einer schriftlichen Eintrittserklärung werden. Der Vorstand behält sich in besonderen Fällen vor, den Aufnahmeantrag abzulehnen. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch eine Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vereinsvorsitzende, die durch besonderen Einsatz dem Verein gedient haben, können zu Ehrenpräsidenten ernannt werden.

Ende einer Mitgliedschaft erfolgt durch:

  1. Schriftliche Kündigung 3 Monate vor Ende eines Kalenderjahres
  2. Todesfall
  3. Ausschluss aus dem Verein wegen vereinsschädigendem Verhaltens (z.B. Dopingvergehen) oder bei einem gravierenden Verstoß gegen die Vereinssatzung. Darüber entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Betroffenen.

§ 6 - Aufnahmegebühr, Beiträge und Geschäftsjahr

Die Aufnahmegebühr, der Jahresbeitrag und der Beitrag zur Vereinszeitung werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt und sind im voraus zu entrichten. Die Beiträge werden jeweils zum 1. März fällig und werden in der Regel zu diesem Termin oder zum nächstfolgenden Bankarbeitstag abgebucht. Der Vorstand hat das Recht im Einzelfall einem Mitglied auf Antrag Stundung der Aufnahmegebühr, Ermäßigung oder Befreiung von Beitragszahlungen zu gewähren.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 - Vorstand

Vorstand gemäß § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der/die Schriftführer/in und der/die Ältesten-rat/-rätin. Der Vorstand benennt zur Durchführung von Aufgaben des Vereins Koordinatoren. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

§ 8 - Wahlen

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben; wählbar dagegen sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit wird erneut gewählt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Fällt ein Vorstandsmitglied im Laufe einer Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich bis zu seiner Neuwahl in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu ergänzen.

§ 9 - Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen sollen einmal monatlich stattfinden. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende oder dessen Vertreter.
In der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über seine Arbeit und stellt diese zur Diskussion. Bei Abstimmungen über Vorschläge des Vorstandes hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme, einfache Mehrheit entscheidet.

§ 10 - Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung soll spätestens in der 6. Kalenderwoche durchgeführt werden. Die Bekanntgabe des Zeitpunktes, der Tagesordnung und der Anträge hat mindestens 21 Tage vorher durch schriftliche Mitteilung an alle erreichbaren Mitglieder zu erfolgen.
In besonderen Fällen sind Dringlichkeitsanträge zugelassen, wenn die Dringlichkeit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer anerkannt wird. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, einfache Mehrheit entscheidet, sofern die Satzung es nicht anders bestimmt.
Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und der nächsten Versammlung vorzulegen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Listenmäßige Feststellung der Anwesenden.
  2. Jahresberichte.
  3. Kassenbericht.
  4. Bericht der Kassenprüfer.
  5. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.
  6. Neuwahl des Vorstandes gem. § 8 der Satzung und der Kassenprüfer.
  7. Bestätigung der vom Vorstand eingesetzten Koordinatoren.
  8. Erledigung von Anträgen.

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand zu jeder Zeit einberufen werden; ebenfalls auf Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Hierzu erfolgt eine schriftliche Einladung.

§ 11 - Kassenprüfung

Die in der ordentlichen Hauptversammlung gemäß § 10 der Satzung gewählten Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer haben die Bücher, Kassenbelege, den Materialbestand und sonstige Vermögenswerte sorgfältig zu überprüfen und der ordentlichen Hauptversammlung darüber Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Bücher zu nehmen bzw. eine Zwischenprüfung vorzunehmen.

§ 12 - Spesen

Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Etwaige Spesen und Reisekostenzuschüsse für Vertretungen auf Tagungen übergeordneter Verbände usw., sowie für aktive Teilnehmer an sportlichen Veranstaltungen und Lehrgängen werden vom Vorstand von Fall zu Fall festgesetzt und genehmigt.

§ 13 - Auflösung

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn dieser vom Vorstand oder wenigstens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird. Zur Beschlussfassung über diesen Antrag ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die nur mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen kann. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hamburger Radsportverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Durchführung der Liquidation erfolgt durch zwei von der außerordentlichen Hauptversammlung zu wählende Vereinsmitglieder.

Hamburg, den 3. Februar 2016